GEP German Energy Power GmbH
Stand: 15. April 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Wärmepumpenanlagen sowie die damit verbundenen Planungs-, Installations- und Serviceleistungen, die zwischen der GEP German Energy Power GmbH, Lindenallee 20, 14050 Berlin (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „GEP“), und dem jeweiligen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) geschlossen werden. Der Vertrag ist ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Soweit reine Warenlieferungen ohne Montage vereinbart werden, finden ergänzend die kaufrechtlichen Vorschriften Anwendung.
(2) Soweit im Einzelfall zwingende gesetzliche Vorschriften weitergehende Rechte des Auftraggebers vorsehen, bleiben diese unberührt.
(3) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(4) Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn GEP ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(5) Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gelten, ist dies in der jeweiligen Klausel ausdrücklich gekennzeichnet.
(1) Die Darstellung der Produkte und Leistungen von GEP im Online-Shop, in Katalogen, Prospekten oder sonstigen Medien stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben.
(2) Der Auftraggeber kann sein Angebot über das im Online-Shop integrierte Bestellformular, per E-Mail, per Post, per Telefon oder persönlich gegenüber einem Mitarbeiter von GEP abgeben. Bei Bestellungen über das Online-Bestellformular gibt der Auftraggeber durch Klicken des Bestellabschluss-Buttons ein rechtsverbindliches Vertragsangebot über die im Warenkorb befindlichen Waren und/oder Leistungen ab.
(3) GEP kann das Angebot des Auftraggebers innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang des Angebots annehmen, und zwar durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform (z. B. per E-Mail), durch Lieferung der bestellten Ware oder durch Aufforderung zur Zahlung (Rechnungsstellung). Liegen mehrere dieser Alternativen vor, kommt der Vertrag zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem die erste Alternative eintritt. Nimmt GEP das Angebot nicht innerhalb dieser Frist an, gilt dies als Ablehnung, und der Auftraggeber ist nicht mehr an sein Angebot gebunden.
(4) Bei telefonischer Bestellung gelten ergänzend die Anforderungen des § 312d Abs. 2 BGB. GEP übermittelt dem Verbraucher in diesem Fall unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt.
(5) Bei Bestellungen über das Online-Bestellformular wird der Vertragstext von GEP nach Absendung der Bestellung zusammen mit diesen AGB in Textform (z. B. per E-Mail) übermittelt. Der Vertragstext wird ferner auf der Website von GEP archiviert und kann vom Auftraggeber über sein passwortgeschütztes Kundenkonto kostenlos abgerufen werden, sofern ein solches vor Bestellabsendung eingerichtet wurde.
(6) Vor verbindlicher Abgabe der Bestellung über das Online-Bestellformular hat der Auftraggeber die Möglichkeit, seine Eingaben auf dem Bildschirm zu überprüfen und mittels der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen zu korrigieren, solange er den Bestellabschluss-Button noch nicht betätigt hat.
(7) Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
(8) Die Bestellabwicklung und die Kommunikation erfolgen in der Regel per E-Mail. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist und E-Mails von GEP empfangen werden können. Die Beweislast für den Zugang von Erklärungen von GEP trägt GEP.
(9) Rangfolge der Vertragsdokumente: Widersprechen sich Bestimmungen der individuellen Auftragsvereinbarung (Leistungsvertrag/Auftragsbestätigung), dieser AGB und etwaiger Anlagen, gilt folgende Rangfolge: (a) individuelle Vereinbarungen, (b) Leistungsvertrag/Auftragsbestätigung, (c) diese AGB, (d) sonstige Anlagen. Bei Widersprüchen geht das ranghöhere Dokument vor.
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder Werkleistungen beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns – GEP German Energy Power GmbH, Lindenallee 20, 14050 Berlin, E-Mail: info@german-energy-power.de, Telefon: +49 30 91739919 – mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt es, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Soweit die konkret bestellte Wärmepumpenanlage individuell nach den Vorgaben des Auftraggebers konfiguriert oder angefertigt wird, kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein. GEP wird den Auftraggeber hierauf vor Vertragsschluss gesondert hinweisen.
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An: GEP German Energy Power GmbH, Lindenallee 20, 14050 Berlin, E-Mail: info@german-energy-power.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
Bestellt am (*) / erhalten am (*): ___________________
Name des/der Verbraucher(s): ___________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ___________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): ___________________
Datum: ___________________
(*) Unzutreffendes streichen.
(1) Tritt der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages unberechtigt zurück oder vereitelt er die Vertragsdurchführung schuldhaft endgültig (insbesondere nachdem vertraglich vereinbarte aufschiebende Bedingungen – wie eine Finanzierungszusage und/oder KfW-Förderzusage – eingetreten sind), ist GEP berechtigt, einen pauschalierten Schadens- und Aufwendungsersatz nach folgender Staffelung zu verlangen:
a) Vor Beginn der konkreten Projektplanung (insbesondere vor Beauftragung der Energieberatung und vor Aufmaß): 3 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme (ohne Energieberatung).
b) Nach Beginn der Projektplanung, aber vor Beschaffung projektbezogener Materialien: 5 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme (ohne Energieberatung).
c) Nach Beschaffung projektbezogener Materialien oder Beauftragung von Subunternehmern: 8 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme (ohne Energieberatung).
(2) Nicht von der Pauschale umfasst sind die Kosten einer gesondert beauftragten und durch GEP oder einen beauftragten Dienstleister bereits erbrachten Energieberatung. Diese sind vom Auftraggeber in der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Höhe zu erstatten; im Gegenzug erhält der Auftraggeber die Unterlagen und Ergebnisse der Energieberatung ausgehändigt.
(3) Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens bleibt GEP vorbehalten. Die Pauschale wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
(4) Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich gestattet, nachzuweisen, dass GEP ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Pauschale.
(5) Die Pauschale entfällt vollständig, wenn der Rücktritt auf Umstände zurückzuführen ist, die GEP zu vertreten hat.
(6) Das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 3 dieser AGB bleibt von dieser Klausel unberührt. Ein Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist stellt keinen unberechtigten Rücktritt dar.
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werkes kündigen (§ 648 BGB). In diesem Fall steht GEP die vereinbarte Vergütung abzüglich der durch die Aufhebung des Vertrages ersparten Aufwendungen zu.
(2) Es wird widerlegbar vermutet, dass GEP nach Kündigung 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung als nicht ersparte Aufwendungen zustehen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis geringerer Kosten offen.
(3) Bereits erbrachte Leistungen (insbesondere Energieberatung, Heizlastberechnung, hydraulischer Abgleich) sind gesondert zu vergüten.
(1) Nichtanwesenheit des Auftraggebers (No-Show): Wird ein vereinbarter Installations- oder Servicetermin durch den Auftraggeber nicht eingehalten – insbesondere wenn der Auftraggeber zum vereinbarten Zeitpunkt nicht anwesend ist oder den Zugang nicht ermöglicht –, ist GEP berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz für An- und Abreise sowie vergebliche Dispositionskosten in Höhe von 150,00 EUR brutto in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Auftraggeber hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass GEP kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(2) Einsatz aufgrund auftraggeberseitiger Fehlbedienung oder unbegründeter Mängelmeldung: Wird ein Serviceeinsatz angefordert und stellt sich heraus, dass kein technischer Defekt vorliegt, sondern die Ursache des gemeldeten Problems auf eine unsachgemäße Handhabung oder Beschädigung durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen ist, trägt der Auftraggeber die entstandenen Kosten, sofern er die fehlerhafte Handhabung bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können. Hierzu zählen Anfahrtspauschale, Arbeitszeit vor Ort sowie Prüf- und Diagnoseaufwand. Die jeweils geltenden Preise werden dem Auftraggeber vor Beauftragung des Serviceeinsatzes auf Anfrage mitgeteilt und sind zudem auf der Website von GEP einsehbar. Gegenüber Verbrauchern gilt: Die Kostentragung setzt voraus, dass der Verbraucher die Ursache (Fehlbedienung) grob fahrlässig oder vorsätzlich verkannt hat. Eine bloße Unkenntnis technischer Zusammenhänge genügt nicht.
(3) Schäden an der Wärmepumpe oder ihren Komponenten, die durch grobe Fahrlässigkeit, mutwillige Beschädigung, unsachgemäße Bedienung oder nicht genehmigte Eingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht wurden, sind nicht durch eine etwaige Garantie gedeckt.
(1) Sofern in der Produktbeschreibung nicht anders angegeben, handelt es sich bei den angezeigten Preisen um Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Liefer- und Versandkosten werden gesondert ausgewiesen.
(2) Die verfügbaren Zahlungsmethoden werden dem Auftraggeber im Online-Shop, in der Auftragsbestätigung oder auf Anfrage beim Kundenservice mitgeteilt.
(3) Ist Vorauskasse per Banküberweisung vereinbart, ist die Zahlung innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Zugang der Auftragsbestätigung fällig, sofern keine abweichende Fälligkeitsvereinbarung getroffen wurde.
(4) Bei Auswahl einer von PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg (nachfolgend „PayPal“), angebotenen Zahlungsart erfolgt die Zahlungsabwicklung über PayPal gemäß den PayPal-Nutzungsbedingungen (abrufbar unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/useragreement-full). Besitzt der Auftraggeber kein PayPal-Konto, gelten die Bedingungen für Zahlungen ohne PayPal-Konto (abrufbar unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/legalhub-full).
(5) Bei Auswahl der Zahlungsart „PayPal Ratenzahlung“ tritt GEP seine Zahlungsforderung an PayPal ab. Vor Annahme der Abtretung führt PayPal eine Bonitätsprüfung anhand der übermittelten Kundendaten durch. GEP behält sich das Recht vor, diese Zahlungsart bei negativer Bonitätsprüfung abzulehnen. Wird die Ratenzahlung genehmigt, zahlt der Auftraggeber den Rechnungsbetrag an PayPal mit schuldbefreiender Wirkung. GEP bleibt für allgemeine Kundenanfragen (Ware, Lieferzeit, Rücksendungen, Widerruf etc.) zuständig.
(6) Bei Auswahl der Zahlungsart „Klarna Sofortüberweisung“ erfolgt die Zahlungsabwicklung über die Klarna Bank AB (publ), Sveavägen 46, 111 34 Stockholm, Schweden. Der Auftraggeber benötigt ein für das Online-Banking mit PIN/TAN-Verfahren freigeschaltetes Bankkonto. Nähere Informationen unter https://www.klarna.com/sofort/.
(1) Der im Vertrag vereinbarte Gesamtpreis ist ein Festpreis und bleibt für einen Zeitraum von sechs
(6) Monaten ab Vertragsschluss verbindlich (Preisbindung).
(2) Erfolgt die Fertigstellung des Bauvorhabens aus Gründen, die GEP nicht zu vertreten hat, erst nach Ablauf der Preisbindungsfrist, ist GEP berechtigt, den Preis in dem Umfang anzupassen, in dem nachweisbare Kostensteigerungen eingetreten sind. Als Berechnungsgrundlage dient die Veränderung des Erzeugerpreisindex für gewerbliche Produkte des Statistischen Bundesamts (GP 25 – Wärmetechnische Erzeugnisse), hilfsweise ein vergleichbarer Index für die relevante Produktgruppe. In gleicher Weise ist GEP verpflichtet, Kostensenkungen durch Preisminderungen an den Auftraggeber weiterzugeben.
(3) Als von GEP nicht zu vertretende Gründe gelten insbesondere: vom Auftraggeber verursachte Verzögerungen (z. B. fehlende Genehmigungen, verspätete Mitwirkungshandlungen, Zahlungsverzug), behördliche Anordnungen oder Verzögerungen, höhere Gewalt (z. B. extreme Witterung, Pandemien, Lieferkettenunterbrechungen).
(4) GEP wird dem Auftraggeber eine Kostensteigerung unter Bezugnahme auf die in Absatz 2 genannte Berechnungsgrundlage nachweisen. Die Preisanpassung wird dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt.
(5) Der Auftraggeber kann der Preisanpassung innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Zugang der Mitteilung in Textform widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, innerhalb von weiteren zwei (2) Wochen eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Scheitert die Einigung, steht beiden Parteien ein Rücktrittsrecht zu. Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht unabhängig von der Höhe der Preisanpassung.
(6) Hinweis zu Heizlastberechnung: Die dem Angebot zugrunde gelegte Heizlastauslegung beruht auf vorläufigen Annahmen. Der im Rahmen der KfW-Fördervoraussetzungen beauftragte Energieberater kann bei der detaillierten Heizlastberechnung zu einem abweichenden Ergebnis gelangen. Ergibt sich daraus die Notwendigkeit, eine leistungsstärkere oder -schwächere Wärmepumpe einzubauen, wird GEP dem Auftraggeber ein angepasstes Angebot unterbreiten. Mehrkosten oder Minderkosten werden transparent dargestellt. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das angepasste Angebot anzunehmen; lehnt er ab, gelten die Rücktrittsregelungen gemäß Absatz 5 entsprechend.
(7) Hinweis zu unvorhergesehenen baulichen Gegebenheiten: Bei Bauvorhaben können verdeckte Mängel oder unvorhergesehene bauliche Besonderheiten (z. B. defekte Ventile, nicht zugängliche Leitungen, unzureichende Pumpengruppen) zu Mehraufwand führen. In solchen Fällen wird GEP dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot mit detaillierter Begründung unterbreiten. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das Nachtragsangebot anzunehmen, es sei denn, der Mehraufwand ist für die vertragsgemäße Fertigstellung zwingend erforderlich. In diesem Fall sind die Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen, soweit sie angemessen und nachgewiesen sind.
(1) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Bei Bestellung über das Online-Bestellformular ist die dort angegebene Lieferadresse maßgeblich. Bei PayPal-Zahlung gilt die zum Zeitpunkt der Zahlung bei PayPal hinterlegte Lieferadresse.
(2) Waren, die per Spedition geliefert werden, werden bis zur Bordsteinkante (nächster öffentlicher Bordstein in der Nähe der Lieferadresse) geliefert, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Sendet das Transportunternehmen die Ware an GEP zurück, weil die Zustellung beim Auftraggeber nicht möglich war, trägt der Auftraggeber die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die Unmöglichkeit der Zustellung nicht zu vertreten hat, oder wenn er vorübergehend an der Annahme gehindert war und GEP die Lieferung nicht mindestens drei (3) Werktage im Voraus angekündigt hatte. Die Regelung gilt ferner nicht für die Kosten der Hinsendung, wenn der Auftraggeber sein Widerrufsrecht wirksam ausübt. Für Rücksendungskosten im Widerrufsfall gilt § 3 dieser AGB.
(4) Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Durchführung des Versands bestimmte Person auf den Auftraggeber über. Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an den Auftraggeber oder eine empfangsberechtigte Person über. Hiervon abweichend geht die Gefahr auch bei Verbrauchern mit Übergabe an den Beförderer über, wenn der Verbraucher den Beförderer selbst beauftragt hat und GEP den Beförderer nicht zuvor benannt hatte (§ 447 Abs. 1 BGB).
(5) GEP behält sich den Rücktritt vom Vertrag für den Fall vor, dass GEP trotz sorgfältigen Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts nicht oder nicht ordnungsgemäß von seinem Lieferanten beliefert wird (Vorbehalt der Selbstbelieferung). GEP wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und bereits erbrachte Zahlungen unverzüglich erstatten.
(6) Bei Selbstabholung informiert GEP den Auftraggeber per E-Mail über die Abholbereitschaft. Die Abholung erfolgt nach Terminvereinbarung am Standort von GEP. Versandkosten fallen in diesem Fall nicht an.
(1) Gegenüber Verbrauchern behält sich GEP das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
(2) Gegenüber Unternehmern behält sich GEP das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
(3) Ist der Auftraggeber Unternehmer, darf er die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterverkaufen. Alle hieraus gegenüber Dritten entstehenden Forderungen werden in Höhe des jeweiligen Rechnungswerts (einschließlich Umsatzsteuer) bereits jetzt an GEP abgetreten. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von GEP, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt; GEP wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommt und kein Insolvenzantrag gestellt wurde.
(1) Schuldet GEP neben der Lieferung auch Montage- oder Einbauleistungen, fordert GEP den Auftraggeber nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Wärmepumpenanlage zur Abnahme auf. GEP erstellt ein Abnahmeprotokoll, in dem etwaige Mängel festgehalten werden.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme innerhalb von zwölf (12) Werktagen nach Zugang der Aufforderung durchzuführen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und von GEP zu beseitigen. Die Abnahme kann unter Vorbehalt bekannter Mängel erklärt werden.
(3) Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, und setzt GEP dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Nachfrist mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Leistung nach Ablauf der Frist als abgenommen gilt, so gilt die Leistung mit Ablauf der Nachfrist als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
(4) Mit der Abnahme gehen die Gefahr und die Beweislast auf den Auftraggeber über. Die Fälligkeit der Schlusszahlung tritt mit der Abnahme ein.
(1) Für Mängel der Werkleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 634 ff. BGB. Hiervon abweichend gilt Folgendes:
(2) Bei neuen Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein (1) Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben; insoweit verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf (5) Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Im Hinblick auf die von GEP erbrachten Montage- und Einbauleistungen gilt die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (fünf Jahre bei Bauwerken) vorrangig.
(3) Bei gebrauchten Waren sind die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln gegenüber Unternehmern grundsätzlich ausgeschlossen.
(4) GEP hat gegenüber Unternehmern die Wahl der Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung).
(5) Die Verjährung beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt (nur gegenüber Unternehmern).
(6) Die vorstehenden Beschränkungen nach Absätzen 2–5 gelten nicht für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers sowie für den Fall, dass GEP den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt.
(7) Handelt der Auftraggeber als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs-und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Auftraggeber die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt.
(8) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelansprüche uneingeschränkt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – soweit die Leistung als Bauwerk oder als wesentliche Komponente eines Bauwerks zu qualifizieren ist – fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), im Übrigen zwei Jahre ab Abnahme. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist gegenüber Verbrauchern findet nicht statt. Der Verbraucher wird gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden beim Zusteller zu reklamieren und GEP hiervon in Kenntnis zu setzen. Kommt der Verbraucher dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Mängelansprüche.
(9) Sofern sich herausstellt, dass vom Auftraggeber gerügte Funktionsstörungen ausschließlich auf eine nicht sachgemäße Montage oder Bedienung durch den Auftraggeber oder von diesem beauftragte Dritte zurückzuführen sind, hat der Auftraggeber GEP von den zur Ermittlung der Funktionsstörung entstandenen Kosten freizustellen. Dies gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn der Verbraucher die unsachgemäße Handhabung vorsätzlich oder grob fahrlässig verkannt hat. Gegenüber Unternehmern genügt einfache Fahrlässigkeit.
(1) GEP haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von GEP, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) GEP haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von GEP, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aufgrund zwingender Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz).
(3) Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von GEP auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist die Haftung von GEP für Sachschäden bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Die Haftung für sonstige Schäden – insbesondere mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Vermögensschäden – bei einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GEP.
(1) Schuldet GEP neben der Warenlieferung auch die Montage oder den Einbau beim Auftraggeber (einschließlich etwaiger Vorbereitungsmaßnahmen wie Aufmaß), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) GEP erbringt die Montage-/Einbauleistungen nach eigenem Ermessen selbst oder durch qualifiziertes, von GEP ausgewähltes Personal. GEP ist berechtigt, Dritte (Subunternehmer) einzusetzen. GEP bleibt in jedem Fall gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, GEP alle für die Durchführung der Leistung erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationsbeschaffung nicht ausdrücklich in den Verantwortungsbereich von GEP fällt.
(4) Nach Vertragsschluss nimmt GEP Kontakt mit dem Auftraggeber auf, um einen Termin für die Leistungserbringung zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass GEP oder das von GEP beauftragte Personal zum vereinbarten Termin Zugang zu den relevanten Räumlichkeiten erhält.
(5) Erstbesuch und Mitwirkungspflicht: Der Auftraggeber verpflichtet sich, zeitnah einen Termin für den Erstbesuch (technische Prüfung und Projektplanung) zu ermöglichen. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht trotz mindestens zweier Terminvorschläge von GEP nicht nach und verzögert oder verweigert den Erstbesuch, ist GEP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder den pauschalierten Schadensersatz gemäß § 6 Abs. 1 geltend zu machen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass GEP kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(1) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
(2) Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(3) Die vorstehenden Absätze 1 und 2 gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz nicht entzogen wird.
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von GEP (Berlin).
(2) Hat der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und ist der Vertrag seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen, ist ebenfalls der Geschäftssitz von GEP ausschließlicher Gerichtsstand. GEP behält sich das Recht vor, auch am Sitz des Auftraggebers Klage zu erheben.
(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
GEP ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als nicht vereinbart. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die jeweils anwendbare gesetzliche Regelung.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
GEP German Energy Power GmbH
GEP German Energy Power GmbH, Lindenallee 20, 14050 Berlin, Deutschland, E-Mail: info@german-energy-power.de (nachfolgend „Garantiegeber“).
Der Garantienehmer ist die in der Garantieerklärung benannte Person (nachfolgend „Auftraggeber“). Der Auftraggeber hat die geschützte Wärmepumpe beim Garantiegeber erworben.
Die geschützte Wärmepumpe ist in der Original-Rechnung und in der Garantieerklärung mit dem Installationsort (entspricht der Lieferanschrift) aufgeführt.
Wird der Kauf der geschützten Wärmepumpe widerrufen, gilt auch der Vertrag über die Anschlussgarantie als widerrufen.
Die Anschlussgarantie schützt vor Kosten aufgrund von Material- und Fertigungsfehlern, die nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist oder einer etwaigen Herstellergarantie auftreten. Bei der Bewertung, ob ein Schaden unter die Anschlussgarantie fällt, wird die Ursache des Schadens berücksichtigt.
(1) Der Garantiegeber leistet Garantie durch Kostenübernahme oder Kostenerstattung an den Auftraggeber:
a) Bei einem Teilschaden: Erstattung der notwendigen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten zur Wiederherstellung der beschädigten Wärmepumpe.
b) Bei einem Totalschaden: Erstattung der Wiederbeschaffungskosten für eine neue Wärmepumpe bzw. Komponente gleicher Art und Güte, unter Berücksichtigung des Zeitwerts und bereits angefallener Wiederherstellungskosten.
(2) Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten (inkl. MwSt.) geringer sind als der Zeitwert der Wärmepumpe unmittelbar vor Schadenseintritt oder der Neupreis (inkl. MwSt.) einer vergleichbaren Wärmepumpe. Liegen die Kosten darüber, handelt es sich um einen Totalschaden. Die Einordnung als Teil- oder Totalschaden trifft der Garantiegeber; dem Auftraggeber steht das Recht zu, diese Einordnung durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die Kosten des Sachverständigen trägt die unterliegende Partei.
(3) Die notwendigen Wiederherstellungskosten umfassen erforderliche Ersatzteile, Arbeitskosten für Aus- und Einbau sowie Fahrtkosten. Zusätzliche Kosten (z. B. Entsorgungskosten) sind nicht von der Anschlussgarantie umfasst.
(4) Zeitwertstaffel: Im ersten und zweiten Jahr beträgt der Zeitwert 100 %, im dritten Jahr 60 %, im vierten Jahr 40 % und im fünften Jahr 20 % der in der Garantieerklärung angegebenen Garantiesumme (inkl. MwSt.). Der Selbstbehalt pro Schadensfall beträgt 50,00 EUR. Die maximale Gesamtleistung aus der Anschlussgarantie ist auf den aktuellen Zeitwert begrenzt, höchstens jedoch 5.000,00 EUR.
(5) Im Falle eines Totalschadens erlischt die Anschlussgarantie mit der Kostenerstattung.
Die Anschlussgarantie gilt ausschließlich für neu beim Garantiegeber erworbene Wärmepumpen und kann nur gleichzeitig mit dem Kauf abgeschlossen werden. Sie tritt in Kraft, sobald der Rechnungsbetrag vollständig beim Garantiegeber eingegangen ist.
Die Anschlussgarantie hat eine Laufzeit von 24 Monaten und beginnt 24 Monate nach dem Tag der Wärmepumpen-Lieferung.
(1) Nach Eintritt eines Schadenfalls ist der Auftraggeber verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen und unnötige Kosten zu vermeiden.
(2) Der Auftraggeber muss den Schaden dem Garantiegeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Kenntniserlangung, schriftlich oder per E-Mail melden. Verspätete Meldungen führen nicht zum vollständigen Verlust des Garantieanspruchs. Der Garantiegeber ist jedoch berechtigt, seine Leistung in dem Umfang zu kürzen, in dem ihm durch die Verspätung ein nachweisbarer Nachteil entstanden ist. Bei vorsätzlicher Verspätung ist der Garantiegeber von der Leistungspflicht befreit.
(1) Der Garantiegeber entscheidet, ob er den Schadenfall selbst oder durch einen autorisierten Servicepartner beheben lässt.
(2) Wird ein autorisierter Servicepartner beauftragt, erfolgt die Beauftragung durch den Auftraggeber. Die Kosten werden dem Auftraggeber direkt in Rechnung gestellt und vom Garantiegeber gemäß diesen Bedingungen erstattet.
(3) Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Garantiegebers Dritte mit der Reparatur zu beauftragen. In dringenden Notfällen (insbesondere bei Ausfall der Heizungsanlage in der Heizperiode), in denen ein autorisierter Servicepartner nicht innerhalb von 48 Stunden verfügbar ist, darf der Auftraggeber ausnahmsweise einen qualifizierten Fachbetrieb beauftragen. Der Auftraggeber hat den Garantiegeber hierüber unverzüglich zu informieren.
(1) Die Kostenerstattung setzt voraus, dass die Wärmepumpe von einem anerkannten Meisterbetrieb im Heizungsbau installiert und schriftlich abgenommen wurde.
(2) Folgende Nachweise sind im Original beim Garantiegeber einzureichen: Installationsrechnung (Nachweis der vorschriftsmäßigen Installation und Einstellung durch Meisterbetrieb mit Angabe des Installationsorts) und Reparatur-Rechnung (erbrachte Leistungen, verwendete Ersatzteile, Durchführungs- und Installationsort).
(3) Die Nachweise sind innerhalb von zwei (2) Wochen nach Abschluss der Reparatur unter Angabe der Schadensnummer und einer gültigen Bankverbindung einzureichen.
(4) Der Garantiegeber behält sich das Recht vor, Ursache und Umfang des geltend gemachten Anspruchs in zumutbarem Maße zu prüfen. Nach Feststellung des Garantiefalls erfolgt die Kostenüberweisung unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung.
(5) Handelt es sich nicht um einen Garantiefall, trägt der Auftraggeber die entstandenen Kosten. Unvollständige Schadensmeldungen werden erst nach vollständiger Klärung bearbeitet.
Die Anschlussgarantie deckt nicht ab:
a) Schäden aufgrund normaler Abnutzung und Verschleiß von Verbrauchsmaterialien und Verschleißteilen (Filter, Dichtungen, Schamotte, Korrosion, Verkalkung, Glas, Gummi, Kunststoff, Emaille, Leuchtmittel einschließlich der für deren Betrieb erforderlichen Vorrichtungen); Kosten für jährliche Serviceleistungen, Justage, Wartung und Reinigung, Einstellung und Nachfüllen der Heizungsanlage; allmähliche Verschlechterung der Heizungsleistung;
b) Schäden durch Verwendung außerhalb der Herstellervorgaben und Betriebsanweisungen;
c) Schäden durch Missbrauch, grobe Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Handhabung (z. B. übermäßige Beanspruchung oder Standortwechsel ohne Installation durch einen Meisterbetrieb);
d) Schäden durch äußere Einwirkungen oder Elementarschäden (z. B. Überspannung, Kurzschluss, Blitzschlag, Induktion, Feuchtigkeit, Flüssigkeit, Hagel, Erdbeben, Kernenergie);
e) Schäden durch Bodenstürze, Brüche und Unfälle;
f) Verlust oder Diebstahl;
g) Schäden durch Terrorismus, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Enteignung, Beschlagnahme oder sonstige staatliche Eingriffe;
h) Schäden, die unter Hersteller-Garantien/-Gewährleistung fallen oder für die ein Dritter haftet (Subsidiarität der Anschlussgarantie); Herstellerrückrufaktionen; Schäden durch von Fachleuten durchgeführte Arbeiten (Lieferung, Installation, Aufbau);
i) Schäden durch Dritte;
j) Haftpflicht-, Folge- oder Vermögensschäden;
k) Kratzer, Schrammen, Verschmutzungen und geringfügige Beeinträchtigungen ohne Auswirkung auf die technische Funktionalität;
l) Transportschäden jeglicher Art;
m) Schäden, die mangels Verfügbarkeit der Wärmepumpe nicht nachgewiesen werden können;
n) Zubehör, Anschluss-, Montage- und Installationsmaterialien;
o) Schäden durch schadhafte externe Zubehörteile;
p) Schäden aufgrund mangelhafter oder unterlassener Wartung gemäß den Herstellervorgaben;
q) Schäden an Wärmepumpen, die ins Ausland verbracht wurden.
(1) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit aus diesem Garantievertrag ist der Garantiegeber von seiner Leistungspflicht befreit.
(2) Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung ist der Garantiegeber berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Auftraggebers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(3) Der Auftraggeber verliert seinen Garantieanspruch, wenn er im Zusammenhang mit einem Schaden (insbesondere bei der Schadensmeldung) vorsätzlich falsche Angaben macht.
Der Garantiegeber weist ausdrücklich darauf hin, dass dem Verbraucher bei einem Sachmangel der gekauften Sache die gesetzlichen Rechte nach den zwingenden Vorschriften des BGB zustehen (insbesondere Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz nach den §§ 437 ff. BGB). Die Inanspruchnahme dieser gesetzlichen Rechte ist für den Verbraucher unentgeltlich. Diese gesetzlichen Mängelrechte bleiben von der vorliegenden Garantie in jedem Fall unberührt und werden durch die Garantie nicht eingeschränkt. Der Auftraggeber hat stets die freie Wahl, neben oder anstelle der Garantieansprüche seine gesetzlichen Rechte gegenüber GEP geltend zu machen.
Der Garantiegeber informiert den Auftraggeber, dass im Rahmen der Anschlussgarantie und der Bearbeitung von Schadensfällen personenbezogene Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ausschließlich zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Anschlussgarantie verarbeitet werden. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Garantiegebers, die unter [URL einsetzen] abrufbar ist. Daten können an sorgfältig ausgewählte Auftragsverarbeiter weitergegeben werden. Nach Erreichen des Speicherzwecks werden die Daten unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Garantievertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben in jedem Fall Vorrang (§ 305b BGB).
(2) Der Geltungsbereich der Anschlussgarantie erstreckt sich auf Deutschland.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Garantievertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.